Schreiben der Obersten Jagdbehörde; Hinweise zur Beantragung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Oberste Jagdbehörde hat in einem Schreiben an die Unteren Jagdbehörden die bestehende Rechtslage und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Thema „Anträge auf Schonzeitaufhebungen bei Rehwild“ erläutert, mit dem Ziel, einen einheitlichen Verwaltungsvollzug sicherzustellen.

Hintergrund: Das Jagdrecht sieht zur Vermeidung von übermäßigen Schäden ausdrücklich eine Aufhebung bzw. Verkürzung der Schonzeit vor, falls solche Schäden auftreten oder zu befürchten sind.  Hiervon wird in den vergangenen Jahren zunehmend Gebrauch gemacht. Der Waldumbau ist ein sehr dynamischer Prozess. Durch das Einbringen von klimastabilen Baumarten im Rahmen der Wiederaufforstung von Schadflächen bzw. durch Voranbau und dem Einleiten von Naturverjüngung verändern sich Revierverhältnisse plötzlich deutlich.

Waldbesitzer und Jäger müssen die Entwicklung der Schadsituation laufend überwachen und ggf. kurzfristig reagieren. Allerdings zeigten die zuständigen Unteren Jagdbehörden in Bayern bei der Bearbeitung der Anträge auf Schonzeitaufhebung eine relativ uneinheitliche Auslegung der Rechtslage und Verwaltungspraxis. Dies führte aber erst zu Problemen, als 2022 eigentumsfeindliche Verbände begannen, bei Verwaltungsgerichten Klage gegen die von den Behörden erlassenen Bescheide zu erheben; überwiegend mit Erfolg. Dabei nimmt auch die laufende Rechtsprechung im Rahmen der Urteilsbegründungen (Rechtsauslegung und Konkretisierung des gesetzgeberischen Willens) Einfluss auf die Verwaltungspraxis der Unteren Jagdbehörden.

Das Schreiben der Obersten Jagdbehörde wurde uns durch diese zur Kenntnisnahme übermittelt.
Nachfolgend möchten wir die Inhalte für Sie zusammenfassen und Ihnen Hinweise geben, welche Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung bestehen und was bei einer Antragstellung zu beachten ist.

Die Rechtsgrundlage für Schonzeitaufhebungen bildet das Bayerische Jagdgesetz mit Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 sowie das Bundesjagdgesetz mit § 22 Abs. 1 Satz 3. Schonzeiten können aus besonderen Gründen aufgehoben werde. Welche Gründe dies sein können ist gesetzlich nicht abschließend geregelt.

Die Vermeidung von übermäßigen Wildschäden kann auf jeden Fall ein besonderer Grund im Sinne des Gesetzes sein. Hier besteht allerdings die Voraussetzung, dass die Wildschäden auch tatsächlich durch eine Verkürzung der Schonzeit vermieden werden können.

              Wie ist der Begriff „übermäßig“ zu verstehen?

Das Oberverwaltungsgericht Münster führt aus, dass von einem übermäßigen Wildschaden auszugehen ist, wenn er das übliche Maß von durch Wild verursachten Schäden erheblich und in einem Umfang übersteigt, dessen Hinnahme dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten ist (vgl. OVG Münster, U. v. 30.3.2015 – 16 A 1610/13 -juris Rn. 62 m.w.N.). Seitens der Obersten Jagdbehörde wird ausdrücklich betont, dass hierfür kein landesweiter, einheitlicher Maßstab angelegt werden kann.

Wie wird die Voraussetzung erfüllt, dass Wildschäden durch die Verkürzung der Schonzeit auch tatsächlich vermieden werden können?

Hierzu macht die Oberste Jagdbehörde keine expliziten Ausführungen. Aus unserer Sicht ist bei Schäden durch Rehwildverbiss, die zu Beginn der Vegetationsperiode entstehen, regelmäßig davon auszugehen ist, dass diese durch eine effiziente Bejagung zu reduzieren bzw. zu vermeiden sind.

Ist eine mangelnde Abschussplanerfüllung ein „besonderer Grund“ im Sinne des Jagdrechts?

Laut der Obersten Jagdbehörde ist das Kriterium der Vermeidung von übermäßigen Wildschäden nicht schon allein dann erfüllt, wenn aufgrund einer mangelnden Abschussplanerfüllung beim Rehwild sich die Verbisssituation (wesentlich) zu verschlechtern droht. Vielmehr müsse die Aufhebung der Schonzeit darüber hinaus noch durch andere jagdliche und forstliche Aspekte geboten sein. Eine unvollständige Abschussplanerfüllung kann aber Anlass sein, dass die Jagdbehörde prüft, ob „besondere Gründe“ vorliegen und damit die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche jagdlichen und forstlichen Aspekte gebieten eine Schonzeitaufhebung?

Der Antragsteller muss schlüssig darlegen, welche jagdlichen und forstlichen Faktoren in dem Jagdrevier vorliegen, für das eine Schonzeitaufhebung beantragt wird.

Möglich sind unseres Erachtens z. B.

  1. Bestehende Verbiss und Fegeschäden sowie eine Prognose zu deren Entwicklung
  2. Entwicklung der Waldschäden bzw. der Kalamitätsflächen und deren Ausmaß
  3. Wiederaufforstungsflächen bzw. Forstkulturen und deren Umfang
  4. Instabilität von Altbeständen und daraus resultierende Dringlichkeit des Waldumbaus
  5. Waldumbaumaßnahmen (Voranbau) und deren Umfang
  6. Einleitung von Naturverjüngung und deren Umfang
  7. Drohender Ausfall alter Samenbäume (z. B. Mistelbefall an Alttannen)

Ferner können auch vorliegende revierweise Aussagen wichtige Hinweise zur Situation in dem jeweiligen Revier liefern.

Die Oberste Jagdbehörde stellt klar, dass allgemeine Erwägungen, die keinen konkreten individuellen Bezug zu dem Revier haben, für das eine Schonzeitaufhebung beantragt wird, nicht tauglich sind und keine "besonderen Gründe“ im Sinne des Jagdrechtes darstellen.

Nicht möglich sind daher z. B.:

  1. Ausführungen zu einem früheren Vegetationsbeginn (aufgrund des Klimawandels)
  2. Allgemeine Entwicklung landwirtschaftlicher Kulturen (Höhe des Raps u. ä.)
  3. Abstellen auf leichtere Bejagung; einfacheres Ansprechen von Schmalrehen o. ä.

Die Ergebnisse des regelmäßigen Forstlichen Gutachtens zur Situation der Waldverjüngung können hinweisgebend sein, enthalten aber Aussagen auf Ebene der Hegegemeinschaften, die ausdrücklich nicht geeignet sind, die Situation in den einzelnen Revieren der Hegegemeinschaft abzubilden.

Daraus ergeben sich zwei wichtige Schlussfolgerungen.

  1. In einem Revier, welches Teil einer „roten“ Hegegemeinschaft ist, liegen allein damit nicht automatisch „besondere Gründe“ im Sinne des Jagdrechts vor. Durch den Antragsteller sind trotzdem die revierspezifischen jagdlichen und forstlichen Aspekte zu erläutern.
  2. In einem Revier, welches Teil einer „gelben“ oder „grünen“ Hegegemeinschaft ist, sind damit die „besonderen Gründe“ im Sinne des Jagdrechtes nicht automatisch ausgeschlossen.
  3. In jedem Fall ist das Vorliegen der „besonderen Gründe“ auf Ebene des Jagdreviers zu prüfen, wobei den revierweisen Aussagen ggf. eine wichtige Rolle zukommen kann.

Müssen die „besonderen Gründe“ im Sinne des Jagdrechtes immer auf der ganzen Revierfläche bestehen, um eine Schonzeitverkürzung zu erhalten?

Nein. Gelingt der Nachweis eines zu befürchtenden, übermäßigen Wildschadens nicht für das gesamte Revier, wohl aber für einen kleineren Umgriff (z.B. statt des ganzen Jagdreviers nur für eine konkrete Verjüngungs- oder Aufforstungsfläche), so kommt laut der Obersten Jagdbehörde mit Bezug auf ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach eine räumliche Beschränkung der Schonzeitverkürzung in Betracht.

Die Ausführungen stellen bis zu diesem Punkt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Schonzeitaufhebung rechtlich möglich ist. Im Weiteren wird erläutert, wie die Prüfung der sogenannten Verhältnismäßigkeit durch die Unteren Jagdbehörden zu erfolgen hat. Dies müssen Antragsteller wissen und beachten, da die Anträge so gestellt werden müssen, dass die gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch abschließend möglich ist. Der Antragsteller muss darlegen, dass die Schonzeitaufhebung geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Wie kann der Antragsteller darlegen, dass die beantragte Schonzeitaufhebung geeignet, erforderlich und angemessen ist.

  1. Eine Schonzeitaufhebung ist dann geeignet, wenn Wildschäden wirksam durch eine Bejagung reduziert oder vermieden werden können (Zielerreichung). Dabei kommt der Erläuterung der Bejagungsstrategie im Rahmen des Antrages eine besondere Bedeutung bei.
  2. Aus Sicht des Bayerischen Waldbesitzerverbandes wären hier zu nennen:
  3. Schwerpunktbejagung an Schadflächen bzw. im Wald
  4. Erhöhung des Jagddruckes und der Erfolgsaussichten (Sammelansitze)
  5. Nutzung eines gewissen Vergrämungseffektes durch Jagd an Schadflächen
  6. An Schadflächen keine jagdlichen Beschränkungen nach Hegekriterien
    (Jagd auf alle Böcke, unabhängig von Alter und Trophäe;
    Jagd auf Schmalrehe unabhängig von der körperlichen Entwicklung)
  1. Eine Schonzeitaufhebung ist dann erforderlich, wenn die Schäden nicht gleichzeitig durch eine mildere Maßnahme reduziert oder vermieden werden können. Die Rechtsprechung habe sich laut der Obersten Jagdbehörde bislang nicht vertieft damit auseinander gesetzt, wann Schutzmaßnahmen (Zäunung, Einzelschutz etc.) im Zusammenhang mit Schonzeitverkürzungen bei Rehwild konkret zumutbar sind und ein gleich geeignetes Mittel darstellen könnten. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass das sog. Waldverjüngungsziel in Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Jagdgesetz festlegt, dass die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht werden soll.
  2. Aus Sicht des Bayerischen Waldbesitzerverbandes sollten Antragsteller sich auf das Waldverjüngungsziel berufen und ausführen, dass eine Bejagung erforderlich ist, da dem Jäger keine alternativen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die Schäden zu reduzieren oder zu vermeiden.
  1. Eine Schonzeitaufhebung ist dann angemessen, wenn sie sich in Dauer und Umfang an der praktischen Notwendigkeit orientiert.
  2. Aus Sicht des Bayerischen Waldbesitzerverbandes bedeutet dies, dass der beantragte Beginn der Schonzeitaufhebung so gewählt werden muss, dass eine individuelle Schadensabwehr praktisch möglich ist. Anders formuliert, muss der Beginn und die Dauer der Schonzeitaufhebung zu den beschriebenen Schäden passen.
  3. Der Umfang kann sicherlich dann als angemessen angesehen werden, wenn die räumliche Verteilung der gefährdeten Schadflächen im Revier berücksichtigt wird.

In waldreichen Revieren mit vielen verstreuten Aufforstungs-, Verjüngungs- und Voranbauflächen kann eine Schonzeitaufhebung auf der gesamten Revierfläche angemessen sein. In Revieren mit geringem Waldanteil oder nur einzelnen Schadflächen kann eine Begrenzung des Antrages auf diese konkreten Flächen und deren Umgriff eine Angemessenheit sicherstellen.

Die Oberste Jagdbehörde stellt ausdrücklich fest, dass in den Fällen, dass eine Schonzeitaufhebung geeignet, erforderlich und angemessen ist, eine Ablehnung des Antrages durch die Unteren Jagdbehörden ausdrücklich nicht möglich ist (Ermessensreduzierung auf null).

 

Die Oberste Jagdbehörde weist ferner ausdrücklich darauf hin, dass die oben genannten Schonzeitaufhebungen oder -verkürzungen durch die unteren Jagdbehörden nach Tarif-Nr. 6.I.1./1.51 des Kostenverzeichnisses (KvZ) kostenfrei sind. Dasselbe gilt für die Ablehnung eines hierauf gerichteten Antrags.

Ergänzender Hinweis des Bayerischen Waldbesitzerverbandes:

Im Regelfall werden Anträge auf Schonzeitaufhebung sicherlich durch den Jagdausübungsberechtigten (Jäger) gestellt werden. Grundsätzlich ist aber auch ein entsprechender Antrag durch eine Jagdgenossenschaft möglich. Wichtig ist in diesem Fall, dass eine ausreichende Erklärung des Jagdausübungsberechtigten mit abgegeben wird, aus der hervorgeht, dass während der Schonzeitaufhebung eine entsprechend erfolgsorientierte Bejagung ausgeführt wird. Ansonsten kann die Behörde voraussichtlich nicht davon ausgehen, dass durch die Schonzeitaufhebung die zu befürchtenden Schäden auch tatsächlich vermieden werden können.

Jagdgenossenschaften, die unter übermäßigen Wildschäden leiden, sollten daher selbst Anträge stellen, wenn ihren Jagdpächtern die bürokratischen Anforderungen zu hoch sind. Dass die Jagdpächter diese Anträge unterstützen und ggf. praktisch umsetzen, sollte in diesem Fall eine Selbstverständlichkeit sein.

Zusammenfassung:

Für einen erfolgreichen Antrag auf Schonzeitaufhebung bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde ist Folgendes zu beachten:

 

  1. Jagdrechtliche Voraussetzungen
  1. Schonzeiten können nur aus besonderen Gründen aufgehoben werde.
  2. Die Vermeidung übermäßiger Wildschäden sind solche „besonderen Gründe“.
  3. Wildschäden sind übermäßig, wenn sie das übliche Maß überschreiten und dem Geschädigten nicht zuzumuten sind.
  4. Jagdliche und forstliche Faktoren im Jagdrevier sind genau darzulegen (s. o.)
  5. Sofern eine effiziente Bejagung sichergestellt ist, ist die Voraussetzung erfüllt, dass die Wildschäden durch die Schonzeitaufhebung vermieden werden können.

 

  1. Verwaltungsrechtliche Voraussetzungen
  1. Der Antragsteller muss darlegen, dass die beantragte Schonzeitaufhebung geeignet, erforderlich und angemessen ist.
  2. „geeignet“               à schlüssige Bejagungsstrategie (s. o.)
  3. „erforderlich“         à Jagdpächter haben keine Alternativen;
                                             Waldverjüngungsziel im Jagdgesetz
  4. „angemessen“       à Dauer und Umfang der Schonzeitaufhebung entsprechend
                                             der Schadsituation beantragen

Wichtig: Alle Ausführungen müssen konkreten Bezug auf das jeweilige Revier nehmen.

  1. Wodurch entsteht das Risiko übermäßiger Wildschäden?
  2. Wiederaufforstungen, Voranbau(pflanz)flächen, Naturverjüngung
  3. Dringlichkeit, bestehende Kulturen erfolgreich „hochzubringen“
  4. Keine Allgemeinplätze
    (Klimawandel, Beginn der Vegetationsperiode, einfachere Bejagung etc.)
  5. Teil einer „rote“ Hegegemeinschaft zu sein reicht alleine nicht
  6. „rote“ revierweise Aussage ist dagegen hilfreich
  7. „grüne“ revierweise Aussage ist nicht zwingend ein Hindernis

 

Abschließende Einschätzung:

Grundsätzlich vertritt der Bayerische Waldbesitzerverband die Auffassung, dass eine generelle Anpassung der Jagdzeiten auf Rehwild erforderlich ist; und zwar in Form eines früheren Beginns der Jagdzeit Böcke und Schmalrehe bereits im Monat April und einer Verlängerung der Jagdzeit auf alles Rehwild bis zum 31.01. Diese jagdpolitische Forderung bzw. Zielsetzung werden wir weiterhin engagiert verfolgen. Wir sind überzeugt, dass die Jägerschaft diese zusätzlichen Freiheiten verantwortungsbewusst in den Revieren nutzen könnte und damit ohne bürokratischen Aufwand auf die revierspezifischen Erfordernisse eingehen könnte. Nur so kann die Verantwortung vor Ort dauerhaft gestärkt werden.

Mit dem o. g. Schreiben der Obersten Jagdbehörde an die Unteren Jagdbehörden kann das Ziel erreicht werden, für rechtlich mögliche Schonzeitaufhebungen eine einheitliche Verwaltungspraxis zu etablieren. Die Rahmenbedingungen für begründete Anträge auf Schonzeitaufhebung haben sich insofern grundsätzlich verbessert.

Quelle: Bayerischer Waldbesitzerverband

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